Wir beraten und vertreten Sie in der gesamten Bundesrepublik Deutschland.
Erfolgsaussichten
Erfolg in Ehescheidungsverfahren ist angegeben, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und wenn beide Parteien eine einvernehmliche Ehescheidung möchten. Auch wenn die Eheleute sich wegen der Ehescheidung streiten, ist dieses gemäß den gesetzlichen Voraussetzungen möglich, d.h. ein Ehepartner, der sich nicht scheiden lassen will, kann dieses nach Ablauf einer gewissen Zeit nicht verhindern.
Hinsichtlich der Fragen zu
- Unterhalt,
- alleiniges Sorgerecht,
- Zugewinnausgleich,
- Versorgungsausgleich,
- Haushalt u.a.
kommt es wie in jedem Prozess auf die Begründetheit, d.h. auf die Beweisbarkeit an und auf die Darlegung der Tatsachen, die zum Beispiel den Antrag auf ein alleiniges Sorgerecht begründen.
Unsere Mandanten profitieren von der langjährigen Erfahrung von Frau Rechtsanwältin Meyer-Sand und sie wird Ihnen als Mandant eine kompetente Entscheidungshilfe für das Vorgehen und für die Anträge geben. Ob die Angelegenheit im Hauptsacheverfahren oder im Eilverfahren beantragt werden soll, wird Ihnen Frau Rechtsanwältin Meyer-Sand darlegen.
Es kann auch ein Erfolg sein, wenn Ihnen mitgeteilt wird, dass sie keine Aussicht auf Erfolg darin sieht, dass Sie zum Beispiel das alleinige Sorgerecht beantragen. Das Gespräch und die Prüfung dazu wird stets sorgfältig und in Ruhe getroffen werden und das zum Wohl der gesamten Ehescheidung mit den Folgen.
Honorar
Nach ständiger Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) Urteil vom 24.05.2007 – IX ZR 89/06 ist regelmäßig von der Entgeltlichkeit anwaltlicher Tätigkeit auszugehen. Erstrebt der Mandant eine unentgeltliche Beratung, muss er dies deutlich zum Ausdruck bringen und ist im späteren Vergütungsprozess dafür beweispflichtig.
Umgekehrt muss der Rechtsanwalt weder auf die Entgeltlichkeit der Beratung hinweisen, noch ungefragt die Höhe der Vergütung mitteilen, sofern diese nicht ausnahmsweise außer jedem Verhältnis zum wirtschaftlichen Nutzen der Anwaltstätigkeit steht oder der Mandant erkennbar einer Fehlvorstellung unterliegt.
Rechtsanwälte dürfen Honorarvereinbarungen abschließen und die Kanzlei Meyer-Sand macht davon Gebrauch. Ob dieses im Einzelfall gemacht wird, wird Ihnen Frau Rechtsanwältin Meyer-Sand sagen. Dieses hängt selbstverständlich von dem Umfang der Angelegenheit ab. Wir werden Ihnen dieses im gegebenen Fall mitteilen. Eine Honorarvereinbarung schließen wir schriftlich ab, nachdem wir den Vergütungsvertrag vorher mit Ihnen besprochen haben.
Mit dem Abschluss der Vergütungsvereinbarung wird vereinbart, dass die Beratungsgebühr nicht angerechnet wird.
Eine Rechtsberatung als Erstberatung ist stets kostenpflichtig und kostet EUR 190,00 netto bis EUR 250,00 netto plus EUR 20,00 Auslagen und der gesetzlichen Mehrwertsteuer, so sieht es das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vor und wir richten uns entsprechend nach dem uns vorgegebenen Berufsrecht. Unser Berufsrecht die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) sieht vor, dass wir als Rechtsanwälte eine Beratung abrechnen müssen. Selbstverständlich erteilt die Anwaltskanzlei Meyer-Sand eine verbindliche Rechtsberatung. Sollte eine Rechtsberatung über die Erstberatung hinausgehen, sind wir als Rechtsanwälte verpflichtet, den sog. Gegenstandswert anzusetzen. Dieses gilt selbstverständlich sowohl für eine persönliche als auch für eine telefonische Beratung. Eine ergänzende darauffolgende Beratung kostet zusätzlich EUR 60,00 netto plus der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Höhe des Honorars besprechen Sie mit Frau Rechtsanwältin Meyer-Sand.
Zunächst wird eine Erstberatung stattfinden und Sie werden Beratungshilfe zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen erhalten. Sie werden umfassende Informationen hinsichtlich der rechtlichen Möglichkeiten und der Durchsetzbarkeit bekommen. Es ist uns wichtig, dass unsere Mandanten umfassend informiert sind hinsichtlich
- des Ablaufes,
- der rechtlichen Möglichkeiten und
- der Anwaltskosten,
die sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) richten.
Die Anwaltsgebühren sind verständlicherweise im Rahmen einer Ehescheidung von großer Wichtigkeit, da ab sofort zwei Haushalte zu führen sein werden. Die Gebühren für den Rechtsanwalt richten sich nach einem Streitwert, der Ihnen erklärt wird und der sich aus den einzelnen Anträgen addiert.
Auch ist möglich eine sog. Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe unter den entsprechenden Voraussetzungen der Zivilprozessordnung zu beantragen.
Weitere Kosten und Gebühren
Im Verlaufe einer Ehescheidung fallen neben den Anwaltskosten weitere Gebühren und Kosten an:
- Gerichtskosten
- Verfahrensgebühr
- Terminsgebühr
- Geschäftsgebühr
Es sind Gerichtskosten einzuzahlen, sobald der Scheidungsantrag bei Gericht eingegangen ist. Danach ist eine Verfahrensgebühr und schlussendlich eine Terminsgebühr fällig. Es kann auch zu einer Geschäftsgebühr kommen, die sich auf den außergerichtlichen Kontakt/Schreiben mit der Gegenseite oder dem gegnerischen Anwalt beziehen.
Es ist möglich eine Rechtsschutzversicherung diesbezüglich abzuschließen, die für Familienrecht Geltung hat.
Bild: ©istock.com -Pogonici
Diesen Beitrag ausdrucken