Wir beraten und vertreten Sie in der gesamten Bundesrepublik Deutschland.
Erfolgsaussichten
Der Erfolg Ihres Verfahrens gegenüber dem Arzt, dem Zahnarzt oder dem Krankenhaus hängt davon ab, wie gut der Beweis des Behandlungsfehlers geführt werden kann oder ob wir im Zweifel nachweisen können, ob der Arzt oder Zahnarzt seiner Aufklärungspflicht nicht nachgekommen ist, einen Behandlungsfehler begangen hat oder die Vergütung falsch abgerechnet hat. Die Anwaltskanzlei Meyer-Sand wird für sie im Vorwege prüfen, ob Aussicht auf Erfolg besteht. Selbstverständlich benötigen wir dazu von Ihnen die entsprechenden Informationen, Unterlagen und den Hergang der Angelegenheit. Dann werden wir Ihnen eine Beurteilung dazu abgeben können. Wichtig ist selbstverständlich, was die Gegenseite dazu vorträgt und sehr wahrscheinlich erst dann können wir Ihnen eine rechtsverbindliche Aussage dazu geben.
Unsere Mandanten profitieren von der langjährigen Erfahrung von Frau Rechtsanwältin Meyer-Sand und sie wird Ihnen eine kompetente Entscheidungshilfe für das weitere Vorgehen geben. Ein Erfolg kann es auch sein, wenn Frau Rechtsanwältin Meyer-Sand Ihnen sagt, dass sie keine Aussicht auf Erfolg sieht und Ihnen damit deutlich macht, dass ein weiteres Vorgehen in dieser Angelegenheit völlig zwecklos ist. Auch wenn es Sie als Mandant ernüchtern wird, ist es manchmal wichtig zu wissen, was nicht mehr möglich ist, um diese Angelegenheit abzuschließen. Es kann einfach sein, dass die Verjährungsfrist bereits überschritten ist oder es keine Möglichkeit gibt, den Behandlungsfehler nachzuweisen.
Die Prüfung wird stets sorgfältig und in Ruhe getroffen und das zum Wohl Ihrer Gesundheit.
Honorar
Nach ständiger Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) Urteil vom 24.05.2007 – IX ZR 89/06 ist regelmäßig von der Entgeltlichkeit anwaltlicher Tätigkeit auszugehen. Erstrebt der Mandant eine unentgeltliche Beratung, muss er dies deutlich zum Ausdruck bringen und ist im späteren Vergütungsprozess dafür beweispflichtig.
Umgekehrt muss der Rechtsanwalt weder auf die Entgeltlichkeit der Beratung hinweisen, noch ungefragt die Höhe der Vergütung mitteilen, sofern diese nicht ausnahmsweise außer jedem Verhältnis zum wirtschaftlichen Nutzen der Anwaltstätigkeit steht oder der Mandant erkennbar einer Fehlvorstellung unterliegt.
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ist für Rechtsanwälte die Berechnungsgrundlage des Honorars des Rechtsanwaltes.
Eine Rechtsberatung als Erstberatung ist stets kostenpflichtig und kostet EUR 190,00 netto bis EUR 250,00 netto plus EUR 20,00 Auslagen und der gesetzlichen Mehrwertsteuer, so sieht es das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vor und wir richten uns entsprechend nach dem uns vorgeschriebenen Berufsrecht. Unser Berufsrecht, die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) sieht vor, dass wir als Rechtsanwälte eine Beratung abrechnen müssen. Eine darauffolgende ergänzende Rechtsberatung kostet EUR 60,00 netto plus der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Höhe des Honorars besprechen Sie mit Frau Rechtsanwältin Meyer-Sand.
Selbstverständlich erteilt die Anwaltskanzlei Meyer-Sand eine verbindliche Rechtsberatung. Sollte eine mehrfache Rechtsberatung über die Erstberatung hinausgehen, sind wir als Rechtsanwälte verpflichtet, den sogenannten Gegenstandswert anzusetzen. Dies gilt selbstverständlich sowohl für eine persönliche, als auch für eine telefonische Beratung. Da wir deutschlandweit beraten und vertreten, sind telefonische Termine an der Tagesordnung.
Die Honorarrechnung hat gemäß dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz einen Gegenstandswert zur Grundlage, nach dem sich die Gebühren berechnen. Diese Berechnungsgrundlage wendet die Kanzlei Meyer-Sand als Anwalt Medizinrecht dann an, wenn das Rechtsproblem eines rechtlichem einfachen Schwierigkeitsgrad ist und wenn der zeitliche Aufwand nicht groß, beziehungsweise überschaubar ist. Die Beibringung der Behandlungsunterlagen durch die Verständigung der verschiedenen Ärzte, Zahnärzte und durch das Krankenhaus ist oft sehr zeitaufwändig, deshalb wird mit Ihnen dazu eine Honorarvereinbarung abgeschlossen, da diese Recherche sehr viel Zeit beansprucht. Weil die Kanzlei Meyer-Sand über jahrelange Erfahrung in diesem Gebiet verfügt, wird Ihnen Frau Rechtsanwältin Meyer-Sand sogleich Auskunft über die Honorierung geben können.
Rechtsanwälte dürfen Honorarvereinbarungen abschließen und die Kanzlei Meyer-Sand macht davon Gebrauch. Ob dieses im Einzelfall gemacht wird, wird Ihnen Frau Rechtsanwältin Meyer-Sand sogleich sagen. Dieses hängt selbstverständlich von dem Umfang der Angelegenheit ab und wir werden Ihnen dieses im gegebenen Fall mitteilen. Eine Honorarvereinbarung schließen wir schriftlich ab, nachdem wir den Vergütungsvertrag vorher mit Ihnen besprochen haben.
Bei Abschluss der Vergütungsvereinbarung wird vereinbart, dass die Beratungsgebühr nicht angerechnet wird.
Vielleicht haben Sie eine Rechtsschutzversicherung, die das Risiko von Zivilrecht abdeckt. Wir bitten Sie, sich mit Ihrer Rechtsschutzversicherung zunächst selbst in Verbindung zu setzen, um diese Frage abzuklären. Gern können wir diese Aufgabe auch für sie übernehmen. Die Übernahme der Vertretung gegenüber der Rechtsschutzversicherung ist für die Mandanten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz kostenpflichtig und richtet sich nach einem Gegenstandswert. Der Gegenstandswert ist der Rechnungsendbetrag an Ihre Rechtsschutzversicherung.
Bild: ©istock.com -Pogonici
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