Fristen und Rechtsgrundlagen

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Fristen und Rechtsgrundlagen ergeben sich aus dem bürgerlichen Gesetzbuch (BGB: 4. Buch Familienrecht ab § 1297 BGB und dem FamG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen)).

Für den Verfahrensablauf gilt auch die ZPO (Zivilprozessordnung).

Die Scheidung der Ehe ist ab § 1564 BGB geregelt mit den entsprechenden Entscheidungsgründen, dem Unterhalt, dem Versorgungsausgleich und dem Kindesunterhalt ab § 1601 BGB. Die elterliche Sorge ist in den §§ 1626 bis 1698b BGB geregelt.

Das FamG regelt die Verfahren in

Die Fristenberechnung richtet sich nach den Fristen im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Diese Berechnung ist wichtig für das Trennungsjahr, den Versorgungsausgleich, den Unterhalt und auch für den Zugewinn.

Es gibt einen Fristbeginn und ein Fristende, was im Scheidungsrecht von Wichtigkeit ist, da sich danach der Versorgungsausgleich und der Unterhalt berechnen lässt. Wenn der Scheidungsantrag oder andere Anträge bei Gericht eingegangen sind, beginnt die Frist. Also erst wenn der Antrag per Zustellung bei dem entsprechenden Familiengericht eingegangen ist.

Für familienrechtliche Rechtsverhältnisse mit Auslandsbezug/ Internationales Familienrecht ist das EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch) maßgeblich, dort Art. 13 ff. EGBGB. Diese Fragen sind zu dem Komplex Ehescheidung etc. im Hinblick auf den Einzelfall zu betrachten und teilweise hoch kompliziert. Für die Eilverfahren, die im Familienrecht gestellt werden müssen, um eine zügige Rechtslage zu schaffen, sind in der Zivilprozessordnung geregelt.

Bild: ©istock.com

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