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Hierbei ist zunächst zwischen einer Trennungsvereinbarung und einer Scheidungsfolgenvereinbarung zu unterscheiden. Die Trennungsvereinbarung gilt vor der Scheidung und regelt Punkte, die die Ehegatten für regelungsbedürftig erachten und die Scheidungsfolgenvereinbarung regelt Fragen, die im Rahmen der Scheidung durch die Ehegatten geregelt werden. Hierbei geht es um sog. Scheidungsfolgesachen.
Eine Getrenntlebensvereinbarung meint die Vereinbarung der Ehegatten kurz vor oder nach einer endgültigen Trennung. Dieses ist im § 1567 BGB geregelt. Diese Regelung kann bereits eine vollständige Regelung aller Scheidungsfolgen, wie bei der Scheidungsvereinbarung enthalten. Sie kann sich aber auch auf offene Punkte beschränken. Auch hier geht es vorrangig um
- die Ehewohung Immobilie,
- die Höhe des Getrenntlebensunterhaltes und
- des Unterhaltes für gemeinschaftliche Kinder,
- aber auch um die Vermögensauseinandersetzung.
Darunter sind Auflösung gemeinsamer Konten und Depots, Aufteilung gemeinsamer Verbindlichkeiten etc. zu verstehen. Eine Getrenntlebensvereinbarung bedarf der notariellen Beurkundung und wird durch einen Notar beurkundet. Die Bundesnotarkammer benennt einen Notar. Bei Bedarf können wir Ihnen bei der Suche eines Notars in Ihrer Nähe behilflich sein. Es kann auch ein Ehevertrag bestehen oder der Fall sein, dass ein vorsorgender Ehevertrag für den Scheidungsfall abgeschlossen wird. Auch dieser bedarf der notariellen Beurkundung.
Für den Versorgungsausgleich muss eine Inhalts- und Ausübungskontrolle nach § 8 Abs. 1 Versorgungsausgleichsgesetz stattfinden. Das Versorgungsausgleichsgesetz kann nicht umgangen werden.
Deshalb unterliegt die Scheidungsfolgenvereinbarung der richterlichen Kontrolle, was der BGH ausdrücklich festgestellt hat.
Eine Scheidungsfolgenvereinbarung, mit der bewusst die Unterhaltsunterstützungsbedürftigkeit des geschiedenen Ehegatten zu Lasten der Sozialhilfe herbeigeführt wird, kann den guten Sitten zuwider laufen und ist damit nach § 138 BGB nichtig.
Die Scheidungsfolgenvereinbarung wird im Scheidungsantrag mit eingereicht und dem Gericht zur Prüfung vorgelegt.
Punkte, die in der Getrenntlebensvereinbarung getroffen wurden, wie zum Beispiel
- Trennungsunterhalt,
- Sorgerecht,
- Umgangsrecht,
- Zugewinnausgleich
sind zu regeln. Regelungen in der Scheidungsfolgenvereinbarung zum nachehelichen Unterhalt sind ebenfalls möglich und werden vom Familiengericht geprüft. Dieses betrifft auch Punkte zum Zugewinnausgleich und mögliche Anwartschaften beim Versorgungsausgleich.
Die einzureichende Scheidungsfolgenvereinbarung ist sowohl durch die Anwaltskanzlei Meyer-Sand als auch durch den Notar „vorgeprüft“ bevor diese im Scheidungsverfahren eingereicht wird. Diese ist im Rahmen der Scheidungsfolgen vom Familiengericht zu bearbeiten. Auch der notariell beglaubigte Ehevertrag ist beim Familiengericht einzureichen.
Die „Steuerfalle beim Zugewinnausgleich“ ist zu beachten. Die entgeltliche Übertragung des Familienheims unter ganzer oder teilweiser Verrechnung des an den veräußernden Ehegatten zu zahlenden Herauszahlungsbetrages mit der Forderung auf Ausgleich des Zugewinns des erwerbenden Ehegatten ist ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft im Sinne von § 23 EStG (Einkommenssteuergesetz), wenn die Veräußerung innerhalb von zehn Jahren nach dessen Erwerb erfolgt. Ausgenommen ist das Einfamilienhaus / die Eigentumswohnung, das ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird, sofern bei Abschluss beide Ehegatten des Vertrages das Familienheim selbst nutzen.
Selbstverständlich besteht Vertragsfreiheit der Parteien und es kommt auf die Ausgestaltung der individuellen Interessen an. Dabei ist Ihnen die Anwaltskanzlei Meyer-Sand behilflich, damit die Scheidungsfolgenvereinbarung bzw. die Trennungsvereinbarung mit den entsprechenden Scheidungsfolgen als Scheidungsvereinbarung bei Gericht genehmigt wird.
Bild: ©istock.com – BernardaSv
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